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AGB Gestaltung
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AGB’s für Advertiser
1. GELTUNGSBEREICH DER AGB
1.1 Die Visca Marketing, tätig als Marketing- und Beratungsagentur im Bereich Influencer Marketing und digitaler Kommunikation, erbringt Leistungen für Unternehmen, die über soziale Medien werbliche oder kommunikative Ziele verfolgen. Diese Unternehmen werden nachfolgend als „Advertiser“ bezeichnet. Visca Marketing unterstützt Advertiser insbesondere bei der Konzeption, Planung, Umsetzung und Koordination von Influencer-Kampagnen sowie bei der Auswahl und Vermittlung geeigneter Content Creator.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Advertiser, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Visca Marketing schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Advertiser versichert mit Vertragsschluss ausdrücklich, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass der Advertiser Verbraucher ist, behält sich Visca Marketing vor, vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.
1.3 Der Advertiser haftet gegenüber Visca Marketing für alle Nachteile, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft entstehen, insbesondere bei unberechtigter Berufung auf Verbraucherschutzrechte. Dies gilt auch für den Fall, dass der Advertiser seine unternehmerische Tätigkeit nur zum Schein oder missbräuchlich vorgibt.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Advertisers finden keine Anwendung, selbst wenn Visca Marketing ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen gelten nur dann, wenn sie von Visca Marketing ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen Visca Marketing und dem Advertiser haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen oder schriftlich bestätigt wurden.
2. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
2.1 Advertiser kann jedes Unternehmen werden, das Produkte oder Dienstleistungen vermarktet und hierzu Leistungen von Visca Marketing in Anspruch nimmt.
2.2 Grundlage der Zusammenarbeit ist ein von Visca Marketing erstelltes und übermitteltes Vertragsangebot, in dem Art, Umfang und Vergütung der Leistungen beschrieben sind. Das Angebot verweist auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Gegenstand des Vertrags ist insbesondere die Konzeption, Planung, Koordination und Veröffentlichung werblicher Inhalte des Advertisers auf Social-Media-Accounts von Dritten, die als Influencer oder Content Creator auftreten. Die Veröffentlichung erfolgt in Form von Beiträgen wie Posts, Stories, Videos oder vergleichbaren digitalen Formaten.
2.4 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, ist Visca Marketing an ein Vertragsangebot für einen Zeitraum von vierzehn (14) Werktagen gebunden. Die Frist beginnt am Kalendertag nach Zugang des Angebots beim Advertiser. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag; Samstage, Sonn- und Feiertage gelten nicht als Werktage. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Annahmeerklärung durch den Advertiser, erlischt die Bindungswirkung des Angebots automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung durch Visca Marketing bedarf.
2.5 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung oder Gegenzeichnung des vollständigen Vertragsangebots durch den Advertiser zustande. Weicht die Annahmeerklärung des Advertisers vom Vertragsangebot ab, erfolgt sie verspätet oder enthält sie Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere auch in Bezug auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt dies als neues Vertragsangebot des Advertisers.In diesen Fällen ist Visca Marketing nicht mehr an das ursprüngliche Angebot gebunden, sondern entscheidet frei über die Annahme des modifizierten Angebots. Die Annahme des modifizierten Angebots kommt erst mit ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch Visca Marketing zustande.
3. ANFORDERUNGEN AN DIE WERBUNG
3.1 Die konkret eingesetzten Influencer-Accounts, der Kampagnenzeitraum, die inhaltliche Ausrichtung sowie das Veröffentlichungsformat ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Sofern hierzu keine ausdrücklichen Regelungen getroffen wurden, ist Visca Marketing berechtigt, diese Aspekte im Rahmen branchenüblicher Standards und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Advertisers festzulegen. Visca Marketing orientiert sich dabei an den anerkannten Marktstandards für Social-Media-Kampagnen, den geltenden Plattform-Richtlinien sowie den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Influencer-Accounts. Auf Wunsch des Advertisers kann die Leistungserbringung zusätzlich an individuelle Leistungskennzahlen (KPIs) oder Service Level Agreements (SLAs) gekoppelt werden, sofern diese im jeweiligen Vertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2 Der Advertiser stellt Visca Marketing sämtliche für die Kampagne erforderlichen Inhalte, Informationen und Materialien rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Markenkennzeichen, Produktinformationen, Texte, Bild- und Videomaterial sowie sonstige Werbemittel.
3.3 Der Advertiser trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die bereitgestellten Materialien sowie die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen sämtlichen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen.
3.4 Der Advertiser stellt sicher, dass die Werbung keine irreführenden, beleidigenden, diskriminierenden oder sonst rechtswidrigen Inhalte enthält und keine unzulässigen Verlinkungen oder Verweise beinhaltet.
3.5 Die Werbung muss den jeweils geltenden Richtlinien und Nutzungsbedingungen der genutzten Social-Media-Plattformen entsprechen.
3.6 Visca Marketing ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Inhalte vor Veröffentlichung zu prüfen. Eine solche Prüfung entbindet den Advertiser nicht von seiner Verantwortung.
3.7 Visca Marketing ist berechtigt, die Umsetzung oder Veröffentlichung von Werbung abzulehnen oder zu unterbrechen, sofern rechtliche oder plattformbezogene Bedenken bestehen. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt.
3.8 Wird Visca Marketing wegen rechtswidriger Inhalte oder Materialien in Anspruch genommen, stellt der Advertiser Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen frei, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, sofern die Inanspruchnahme aus dem Verantwortungsbereich des Advertisers stammt.
3.9 Änderungswünsche des Advertisers sind zulässig, soweit sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich überschreiten und für den Influencer zumutbar sind.
3.10 Der Advertiser ist berechtigt, die Kampagne vorzeitig zu beenden. Die Vergütungspflicht richtet sich in diesem Fall nach dem bereits erbrachten Leistungsstand.
3.11 Der Advertiser stellt sicher, dass sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Kampagne durch Influencer veröffentlicht werden, den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Werbekennzeichnung entsprechen, insbesondere den Anforderungen des § 5 UWG sowie der Plattformrichtlinien. Die Inhalte müssen bei kommerziellem Zweck klar und eindeutig als Werbung kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung von Begriffen wie „#Anzeige“, „#Werbung“ oder vergleichbar), soweit eine entsprechende Kennzeichnung gesetzlich oder nach der Verkehrsanschauung erforderlich ist. Visca Marketing ist berechtigt, eine entsprechende Kennzeichnung im Namen des Advertisers oder in Abstimmung mit dem Influencer anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Unterlässt der Advertiser oder ein beauftragter Influencer eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, stellt der Advertiser Visca Marketing von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen, Bußgeldern oder rechtlichen Folgen frei, sofern Visca Marketing die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.11 Keine Garantie für wirtschaftlichen Erfolg
Visca Marketing erbringt ihre Leistungen als Dienstleistung im Bereich Konzeption, Planung und Koordination von Influencer-Kampagnen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt. Eine Garantie für bestimmte Reichweiten, Interaktionen, Conversions oder andere wirtschaftliche Erfolge der Kampagne wird ausdrücklich nicht übernommen, es sei denn, dies wurde schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Die Performance von Social-Media-Inhalten ist von einer Vielzahl technischer, algorithmischer und verhaltensbezogener Faktoren abhängig, die außerhalb des Einflussbereichs von Visca Marketing liegen.
4. VERGÜTUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
4.1. Vergütung von Visca Marketing
Die Vergütung von Visca Marketing richtet sich nach dem im jeweiligen Vertragsmonat eingesetzten Budget für Influencer-Kooperationen („Influencer Spend“).Bis zu einem monatlichen Influencer Spend von einschließlich 25.000 EUR wird Visca Marketing pro Vertragsmonat mit einem festen Vergütungsbetrag in Höhe von 4.000 EUR vergütet. Überschreitet der monatliche Influencer Spend einen Betrag von 25.000 EUR, erfolgt die Vergütung von Visca Marketing auf Basis einer prozentualen oder pauschalen Fee bezogen auf den jeweiligen monatlichen Influencer Spend. Die konkrete Höhe dieser Fee unterliegt individuellen vertraglichen Vereinbarungen und wird verbindlich im jeweiligen Vertrag festgehalten.
4.2 Zahlungsmodelle Influencer Rechnungen
Die Zahlungsabwicklung der Influencer Rechnung erfolgt, abhängig von der vertraglichen Vereinbarung, nach einem der folgenden Modelle. Maßgeblich ist ausschließlich das im individuellen Vertrag festgelegte Zahlungsmodell.
4.2.1 Direktzahlung durch den Advertiser
Im Modell der Direktzahlung wird die Vergütung des Influencers unmittelbar zwischen dem Advertiser und dem jeweiligen Influencer abgewickelt. In diesem Fall entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien, aus dem Visca Marketing weder eine Zahlungsverpflichtung noch eine Haftung ableitet. Visca Marketing agiert hierbei ausschließlich als vermittelnde und koordinierende Dienstleisterin ohne wirtschaftliche Verantwortung für die Vergütung des Influencers.Kommt es zu Zahlungsverzögerungen oder Streitigkeiten zwischen Advertiser und Influencer hinsichtlich der vereinbarten Vergütung, berührt dies nicht den Vergütungsanspruch von Visca Marketing gegenüber dem Advertiser, es sei denn, Visca Marketing hat den Zahlungsverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Advertiser verpflichtet sich, Visca Marketing unverzüglich über etwaige Konflikte oder Zahlungsprobleme mit Influencern zu informieren. Visca Marketing kann in diesen Fällen unterstützend vermitteln, ist jedoch nicht verpflichtet, Forderungen des Influencers zu prüfen, durchzusetzen oder vorzufinanzieren.
4.2.2 Zahlungsabwicklung über Visca Marketing (Mediabudget-Modell)
Sofern vertraglich vereinbart ist, dass die Zahlungsabwicklung über Visca Marketing erfolgt, setzt die Auszahlung der Vergütung voraus, dass das für die Kooperation vorgesehene Mediabudget vorab vollständig bei Visca Marketing eingegangen ist. Eine Vorfinanzierung oder Haftung von Visca Marketing über den Eingang des Mediabudgets hinaus ist ausgeschlossen.
4.3 Der Advertiser schuldet Visca Marketing die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die Vergütung nach Rechnungsstellung fällig.
4.4 Rechnungen sind vom Advertiser spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von Visca Marketing.
4.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Advertiser ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Unabhängig hiervon tritt Zahlungsverzug spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
4.6 Im Verzugsfall ist Visca Marketing berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier (4) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.7 Befindet sich der Advertiser im Zahlungsverzug, ist Visca Marketing berechtigt, noch ausstehende Leistungen vorübergehend auszusetzen sowie den Zugang zu digitalen Systemen, Plattformen oder bereitgestellten Daten bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu sperren. Die Zahlungspflicht des Advertisers bleibt hiervon unberührt.
4.8 Leistungen von Visca Marketing, die nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind, werden gesondert berechnet.
4.9 Visca Marketing ist nicht verpflichtet, interne Kalkulationen, Vergütungsbestandteile oder Abrechnungsgrundlagen gegenüber dem Advertiser offenzulegen.
4.10 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich Visca Marketing sämtliche einfachen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Leistungen vor. Der Advertiser ist bis dahin nicht berechtigt, die gelieferten Inhalte oder Konzepte wirtschaftlich zu nutzen, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich gestattet oder ist zur Vertragserfüllung notwendig. Bei Zahlungsverzug ist Visca Marketing berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen oder bereits eingeräumte Rechte zu widerrufen, bis ein vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt ist.chter Leistungen zu verlangen bzw. die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen.
4.11 Künstlersozialkasse (KSK)
Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Leistungen von Influencern oder sonstigen selbstständigen Kreativen erbracht werden, die der Künstlersozialabgabe unterliegen, trägt der Advertiser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe nach den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes.Visca Marketing ist nicht verpflichtet und nicht dafür verantwortlich zu prüfen, ob einzelne Influencer der Künstlersozialabgabe unterliegen oder in welcher Höhe diese anfällt. Eine Haftung von Visca Marketing für die Nichtabführung oder fehlerhafte Abführung der Künstlersozialabgabe ist ausgeschlossen, sofern Visca Marketing kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
4.11.1 Zahlungsmodell Direktzahlung:
Erfolgt die Vergütung des Influencers unmittelbar durch den Advertiser, ist der Advertiser verpflichtet, die Künstlersozialabgabe eigenständig an die zuständige Stelle abzuführen oder eine vom Influencer gesondert ausgewiesene Künstlersozialabgabe zur eigenständigen Abführung zu übernehmen. Der Advertiser ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob und in welcher Höhe für einzelne Influencer eine Abgabepflicht besteht.
4.11.2 Zahlungsmodell Mediabudget:
Sofern die Zahlungsabwicklung über Visca Marketing erfolgt, führt Visca Marketing die für einzelne Influencer anfallende Künstlersozialabgabe ab. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Advertiser gesondert in Rechnung gestellt. In der Abrechnung wird transparent ausgewiesen, für welche Influencer eine Künstlersozialabgabe angefallen ist.
4.11.3 Rückwirkende Abgabepflicht
Wird nachträglich festgestellt, dass für eine Influencer-Leistung eine Künstlersozialabgabe abzuführen war, obwohl sie im Zeitpunkt der Vergütung nicht berücksichtigt wurde, verpflichtet sich der Advertiser, die entsprechende Abgabe nachzuzahlen und Visca Marketing insoweit von sämtlichen Rückforderungen, Zinsen und etwaigen Bußgeldern freizustellen, sofern Visca Marketing nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Einschätzung zur Abgabepflicht auf unvollständigen, fehlerhaften oder irreführenden Informationen des Advertisers oder des Influencers beruhte. Visca Marketing wird den Advertiser unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis von einer solchen Rückforderung erhält, und den Advertiser bei der Klärung unterstützen.
5. Leistungserbringung, Fristen und Abnahme
5.1 Liefertermine und Fristen
Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Leistungsfristen bedarf der Schriftform, wobei E-Mail hierfür ausreichend ist. Verbindliche Termine oder Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
5.2 Abhängigkeit von Dritten und Mitwirkungspflichten
Sämtliche Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mitwirkung des Advertisers sowie der rechtzeitigen Leistungserbringung durch gegebenenfalls eingebundene Dritte. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Advertisers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Ist eine Leistungsverzögerung auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs von Visca Marketing liegen, insbesondere auf Leistungen Dritter, wird Visca Marketing den Advertiser hierüber unverzüglich informieren.
5.3 Fertigstellung und Abnahme
Visca Marketing informiert den Advertiser, sobald die vertraglich geschuldete Leistung im Wesentlichen erbracht wurde und zur Abnahme bereitsteht. Der Advertiser ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Zugang dieser Mitteilung zu prüfen und abzunehmen.
5.4 Abnahmefiktion
Die Leistung gilt als vertragsgemäß abgenommen, sofern der Advertiser nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige schriftlich wesentliche Mängel rügt. Bei besonders komplexen oder mehrstufigen Projekten kann Visca Marketing dem Advertiser auf dessen Antrag eine angemessen verlängerte Prüffrist einräumen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nur, wenn der Advertiser diesen innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige geltend macht und nachvollziehbar begründet. Als wesentliche Mängel gelten nur solche Abweichungen, die die Eignung der Leistung zur vorgesehenen vertraglichen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder deren Behebung für den Advertiser zumutbarerweise nicht aufgeschoben werden kann. Nicht als wesentliche Mängel gelten insbesondere rein gestalterische, subjektive oder geschmackliche Beanstandungen sowie Abweichungen, die den vertraglich vereinbarten Zweck der Kampagne nicht gefährden. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Advertiser die von Visca Marketing erbrachten Leistungen nutzt, veröffentlicht, an Dritte weitergibt oder Visca Marketing mit der weiteren Verwendung beauftragt.
6. RECHTSVERHÄLTNIS ZU INFLUENCERN, PLATTFORM BETREIBERN UND
SONSTIGEN DRITTEN
6.1 Stellvertretung und Vertragsverhältnisse
Visca Marketing handelt bei der Anbahnung, Verhandlung, Koordination und dem Abschluss von Kooperationen mit Influencern ausschließlich als bevollmächtigte Vertreterin des jeweiligen Advertisers im Sinne der §§ 164 ff. BGB. Die Verträge mit Influencern werden im Namen und auf Rechnung des Advertisers geschlossen. Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Visca Marketing und den Influencern kommt nicht zustande, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Advertiser bevollmächtigt Visca Marketing, sämtliche zur Durchführung der Influencer-Kooperation erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in seinem Namen abzugeben und entgegenzunehmen.
6.2 Umsetzung der Kampagne
Visca Marketing stellt im Rahmen der Kampagnenkoordination sicher, dass Influencer zur vertragsgemäßen Umsetzung der vereinbarten Inhalte angehalten werden. Visca Marketing schuldet hierbei die organisatorische und operative Steuerung der Zusammenarbeit, nicht jedoch den wirtschaftlichen oder inhaltlichen Erfolg der Kampagne.
6.3 Haftung für Influencer
Visca Marketing haftet nicht für Pflichtverletzungen, Handlungen oder Unterlassungen von Influencern, die außerhalb der konkret vereinbarten Leistungspflichten erfolgen oder nicht von Visca Marketing zu vertreten sind. Vertrags- und Zahlungsansprüche aus den Influencer-Kooperationen bestehen ausschließlich zwischen dem Advertiser und dem jeweiligen Influencer.
6.4. Gestaltung von Influencer-Verträgen und Einbeziehung von AGB
Visca Marketing ist im Rahmen der Bevollmächtigung durch den Advertiser berechtigt, die Vertragsgestaltung mit Influencern zu übernehmen und hierfür standardisierte Vertragsmuster zu verwenden. Der Advertiser erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Influencer-Kooperationen die von Visca Marketing entwickelten Influencer-AGB als Vertragsbestandteil gegenüber den Influencern einbezogen werden, sofern diese dem Influencer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Visca Marketing ist berechtigt, die Influencer-AGB weiterzuentwickeln oder anzupassen, soweit dies den Vertragszweck nicht wesentlich verändert.
6.5 Plattformunabhängigkeit
Visca Marketing übernimmt keine Gewähr für Reichweiten, Interaktionen, Sichtbarkeit oder sonstige Leistungskennzahlen, da die Ausspielung und Darstellung von Inhalten maßgeblich von den Algorithmen und technischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber abhängt.
7. Nutzungsrechte und Datenverwendung
7.1 Einräumung von Nutzungsrechten durch den Advertiser
Der Advertiser räumt Visca Marketing für die Dauer der Vertragsbeziehung sämtliche einfachen, nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechte an den vom Advertiser zur Verfügung gestellten Materialien ein, die für die Durchführung der Kampagne erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe sowie zur Übermittlung an Influencer und sonstige zur Vertragserfüllung eingebundene Dritte.
7.2 Rechtegarantie des Advertisers
Der Advertiser sichert zu, dass er über sämtliche zur Nutzung der bereitgestellten Materialien erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Nutzung im Rahmen der Kampagne keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte, verletzt.
7.3 Freistellung bei Rechtsverletzungen
Der Advertiser stellt Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der vom Advertiser bereitgestellten Materialien geltend gemacht werden, sofern Visca Marketing diese Rechtsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
7.4 Nutzungsrechte an Influencer-Content
Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, erhält der Advertiser keine weitergehenden Nutzungsrechte an von Influencern erstellten Inhalten über die Veröffentlichung auf den vereinbarten Influencer-Accounts hinaus. Eine weitergehende Nutzung von durch Influencer erstellten Inhalten, insbesondere für Paid-Media, Social-Reposts, Einbindung auf eigenen Websites oder in sonstigen Marketingmaßnahmen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und auf Basis einer gesonderten Lizenzvereinbarung zulässig. Die konkreten Nutzungsarten, Kanäle, Zeiträume und territorialen Reichweiten werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Ohne ausdrückliche Regelung verbleiben sämtliche Rechte beim Influencer.
7.5 Nutzung durch Visca Marketing
Visca Marketing ist berechtigt, im Rahmen der Eigenkommunikation Referenzen der Zusammenarbeit zu nutzen, insbesondere Kampagnen anonymisiert oder namentlich darzustellen, Screenshots von veröffentlichten Inhalten zu verwenden sowie Leistungskennzahlen (z. B. Reichweiten, Interaktionen) zu Marketing- und Präsentationszwecken aufzubereiten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Advertisers entgegenstehen oder vertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
7.6 Daten und Auswertungen
Vom Advertiser oder im Rahmen der Kampagne zur Verfügung gestellte Daten, Reportings und Auswertungen dürfen ausschließlich für Zwecke der Kampagnenplanung, -durchführung und -optimierung verwendet werden. Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine ausdrückliche Zustimmung des Advertisers vorliegt.
7.7 Urheberrechte an Agenturleistungen
Soweit Visca Marketing im Rahmen des Vertrags eigene konzeptionelle, strategische oder kreative Leistungen erbringt, verbleiben die Urheber- und Leistungsschutzrechte an diesen Leistungen bei Visca Marketing, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Konzepte, Entwürfe, Strategien, Präsentationen, Texte, Strukturen, Kampagnenlogiken und sonstige von Visca Marketing erstellte Werke. Vom Advertiser eingebrachte Ideen, Vorschläge oder Materialien begründen kein Miturheberrecht an den von Visca Marketing erstellten Leistungen. Der Advertiser ist verpflichtet, bestehende Urhebervermerke, Copyright-Hinweise oder sonstige Schutzvermerke unverändert zu übernehmen und nicht zu entfernen oder zu verändern. Der Umfang der dem Advertiser eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Visca Marketing erbrachten Leistungen wird individuell im Vertrag geregelt. Der Advertiser ist ausschließlich zu der vertraglich vereinbarten Nutzung berechtigt. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Visca Marketing.
8. LAUFZEIT,KÜNDIGUNG und STORNIERUNG
8.1 Laufzeit
Die Laufzeit des Vertrags sowie etwaige Mindestlaufzeiten ergeben sich aus dem jeweils geschlossenen Einzelvertrag zwischen Visca Marketing und dem Advertiser. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag für die im Vertrag definierte Kampagnen- oder Projektlaufzeit geschlossen.
8.2 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
8.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt für Visca Marketing insbesondere dann vor, wenn der Advertiser trotz Fälligkeit gegen vereinbarte Zahlungsfristen verstößt oder sich in Zahlungsverzug befindet.
8.4 Stornierung durch den Advertiser
Nimmt der Advertiser die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch oder beendet er den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die Visca Marketing nicht zu vertreten hat, gilt dies als Stornierung.
8.5 Stornierungsgebühr
Im Falle einer Stornierung gemäß Ziffer 8.4 ist Visca Marketing berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich erbrachten Leistungen einschließlich angefallener externer Kosten (z. B. Creator-Honorare, Produktionskosten, Tools, Reisekosten, Spesen) abzurechnen. Darüber hinaus kann Visca Marketing eine angemessene Stornopauschale in Höhe von 50 % des noch nicht abgerechneten Netto-Auftragsvolumens verlangen, soweit Visca Marketing durch die Stornierung typischerweise ein entsprechender Schaden entsteht (insbesondere aufgrund reservierter Kapazitäten, Projektplanung, Vorleistungen, Opportunitätskosten und nicht mehr kurzfristig kompensierbarer Ressourcenbindung). Dem Advertiser bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass Visca Marketing kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Visca Marketing bleibt umgekehrt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
8.6 Fortbestand und Folgen von Influencer-Verträgen bei Kündigung oder Stornierung durch den Advertiser
Im Falle einer Kündigung oder Stornierung durch den Advertiser vor Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass Visca Marketing dies zu vertreten hat, ist Visca Marketing berechtigt, bereits vereinbarte oder begonnene Influencer-Kooperationen im Namen des Advertisers vertragsgerecht abzuwickeln, sofern dies wirtschaftlich oder aus Reputationsgründen erforderlich erscheint. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung bereits abgestimmter Inhalte, die Ausbezahlung vereinbarter Vergütungen an Influencer, sowie die Kommunikation gegenüber den Influencern im Namen des Advertisers. Der Advertiser trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten und stellt Visca Marketing von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
8.7 Weitergehende Ansprüche
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch Visca Marketing bleibt unberührt. Dem Advertiser bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Visca Marketing kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9. MÄNGELRECHTE
9.1 Dem Advertiser stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu, sofern und soweit diese auf die Art der von Visca Marketing erbrachten Leistungen anwendbar sind.
9.2 Mängel sind vom Advertiser unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Visca Marketing anzuzeigen und hinreichend konkret zu beschreiben. Unterlässt der Advertiser eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Mängelanzeige, gelten die Leistungen als genehmigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.3 Soweit ein berechtigter Mangel vorliegt, ist Visca Marketing zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung bestimmt Visca Marketing nach pflichtgemäßem Ermessen.
9.4 Unberechtigte Mängelrügen, insbesondere solche, die auf Umständen beruhen, die nicht dem Verantwortungsbereich von Visca Marketing zuzurechnen sind oder keinen tatsächlichen Mangel darstellen, können dem Advertiser in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für den dadurch entstehenden Prüf-, Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand.
9.5 Weitergehende Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.
10. HAFTUNG
10.1 Visca Marketing haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Visca Marketing, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Visca Marketing nur für den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind solche, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Koordination, Beratung und Umsetzung beziehen, nicht jedoch die Erzielung konkreter Erfolgskennzahlen, Reichweiten oder Conversions. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der durch eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist, mindestens jedoch auf den niedrigeren der folgenden Beträge:
a) den Netto-Auftragswert des betroffenen Vertrags, oder
b) die im jeweiligen Vertragsjahr vom Advertiser an Visca Marketing gezahlte Nettovergütung.
10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von Visca Marketing ausgeschlossen.
10.4 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für Schäden, die auf arglistigem Verhalten beruhen.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Visca Marketing.
10.6 Ein etwaiges Mitverschulden des Advertisers bleibt Visca Marketing ausdrücklich vorbehalten und ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.
10.7 Visca Marketing verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Vermögensschadenhaftpflicht vorzuhalten, die auch Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen bei der Erbringung von Beratungs- und Kreativleistungen abdeckt. Der Advertiser kann auf Wunsch einen aktuellen Versicherungsnachweis einfordern. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft oder Einblick besteht nicht.
11. DATENSCHUTZ
11.1 Die Parteien verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
11.2 Soweit Visca Marketing im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Advertisers verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage des Vertrags und gemäß den Weisungen des Advertisers. Sofern gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
11.3 Der Advertiser sichert zu, dass er berechtigt ist, Visca Marketing personenbezogene Daten von Influencern, Ansprechpartnern oder sonstigen betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen und dass die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Informations- und Einwilligungspflichten, erfüllt sind.
11.4 Der Advertiser ist verpflichtet, personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Kampagne verarbeitet werden, ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte oder eine Nutzung für andere Zwecke ist unzulässig, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
11.5 Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere geeignete Garantien im Sinne der DSGVO bestehen.
11.6 Visca Marketing trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff oder sonstigen unrechtmäßigen Verarbeitungen zu schützen.
11.7 Der Advertiser stellt Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines datenschutzwidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten entstehen, soweit diese aus dem Verantwortungsbereich des Advertisers stammen und Visca Marketing diese nicht zu vertreten hat.
12. Kommunikation, Erreichbarkeit und technische Voraussetzungen
12.1 Die Kommunikation zwischen Visca Marketing und dem Advertiser erfolgt, sofern gesetzlich oder vertraglich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, in der Regel per E-Mail. Visca Marketing ist berechtigt, Erklärungen, Mitteilungen und Informationen an die vom Advertiser zuletzt benannte E-Mail-Adresse zu übermitteln.
12.2 Der Advertiser ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse dauerhaft erreichbar ist und empfangene Nachrichten von Visca Marketing zur Kenntnis genommen werden können. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Konfiguration von Spam-Filtern sowie die regelmäßige Überprüfung des Posteingangs.
12.3 Erklärungen von Visca Marketing gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar sind, es sei denn, der Advertiser weist nach, dass er den Zugang nicht zu vertreten hat.
12.4 Änderungen der Kontaktdaten, insbesondere der E-Mail-Adresse oder der benannten Ansprechpartner, sind Visca Marketing unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt der Advertiser eine solche Mitteilung, gehen hieraus resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
12.5 Visca Marketing ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung weitere geeignete Kommunikationsmittel zu nutzen, sofern diese dem Advertiser zumutbar sind und keine gesetzlichen Formvorgaben entgegenstehen.
12.6 Der Advertiser stellt sicher, dass die für die Zusammenarbeit erforderlichen technischen Voraussetzungen auf seiner Seite gegeben sind. Hierzu zählen insbesondere funktionierende Kommunikations- und Zugriffsmöglichkeiten sowie die Bereitstellung erforderlicher Informationen und Zugänge, soweit diese zur Vertragserfüllung notwendig sind.
12.7 Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf eine fehlende Erreichbarkeit, verspätete Rückmeldungen oder unzureichende technische Voraussetzungen auf Seiten des Advertisers zurückzuführen sind, hat Visca Marketing nicht zu vertreten.
12.8 Kommt der Advertiser seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere durch ausbleibende Rückmeldungen, fehlende Freigaben oder verspätete Bereitstellung notwendiger Informationen oder Zugänge, nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist Visca Marketing berechtigt die betreffende Leistung oder Veröffentlichung vorläufig auszusetzen, vereinbarte Fristen und Termine einseitig angemessen zu verschieben, oder im Falle fortgesetzter Untätigkeit nach vorheriger Fristsetzung eine Abnahme oder Mitwirkung als erfolgt zu behandeln („fiktive Zustimmung“), sofern dies sachlich vertretbar ist. Etwaige daraus resultierende Verzögerungen, Kosten oder Leistungsverluste gehen allein zulasten des Advertisers. Die Vergütungspflicht bleibt davon unberührt.
13. REFERENZNENNUNG & EIGENWERBUNG
13.1 Der Advertiser räumt Visca Marketing das Recht ein, die Zusammenarbeit im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz darzustellen. Dies umfasst insbesondere das Recht, den Advertiser namentlich als Kunden zu benennen sowie dessen Unternehmensname und Logo in Präsentationen, auf der Website, in Social-Media-Auftritten und in sonstigen Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen von Visca Marketing zu verwenden.
13.2 Darüber hinaus ist Visca Marketing berechtigt, im Rahmen der Referenznennung Inhalte aus der Kampagne, insbesondere Screenshots veröffentlichter Beiträge sowie ausgewählte Leistungs- und Kampagnenkennzahlen (z. B. Reichweiten, Interaktionen oder vergleichbare Metriken), zu Dokumentations-, Präsentations- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Advertisers entgegenstehen oder vertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
13.3 Eine weitergehende Nutzung von vertraulichen Informationen oder nicht veröffentlichten Inhalten erfolgt nicht, sofern keine ausdrückliche Zustimmung des Advertisers vorliegt.
13.4 Der Advertiser kann der Referenznennung aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform und ist zu begründen. Bereits veröffentlichte Referenzen bleiben hiervon unberührt, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen des Advertisers entgegenstehen.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und auch bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
14.2 Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere, aber nicht abschließend, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Kommunikations- oder Versorgungsnetzen sowie sonstige vergleichbare Ereignisse.
14.3 Die betroffene Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
14.4 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder dauert das Ereignis länger als sechs (6) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen außerordentlich zu kündigen.
15. VERTRAULICHKEIT
15.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen über den Vertragsgegenstand sowie alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Durchführung des Vertrags zu verwenden.
15.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere alle nicht allgemein bekannten kaufmännischen, strategischen, technischen oder sonstigen Informationen. Hierzu zählen unter anderem Angebots- und Vertragsinhalte, Vergütungsregelungen, Kampagnenkonzepte, Strategien, Planungen, Reportings, interne Prozesse, Informationen zu Influencern sowie sämtliche nicht veröffentlichten Inhalte.
15.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die jeweiligen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingebundenen Personen der Vertragsparteien. Der Advertiser verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über die bestehenden Geheimhaltungspflichten zu informieren und diese entsprechend zur Einhaltung zu verpflichten.
15.4 Vertrauliche Informationen dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine vorherige ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei vorliegt.
15.5 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
– die bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich werden,
– die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
– die von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden, oder
– die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.
15.6 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach dessen Beendigung fort.
15.7 Verletzt der Advertiser oder einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, ist der Advertiser verpflichtet, Visca Marketing den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern Visca Marketing diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
15.8 Herausgabe von Unterlagen und Informationen
Der Advertiser hat keinen Anspruch auf vollständige Herausgabe sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit entstandener Unterlagen, Kommunikationsinhalte oder interner Dokumentationen von Visca Marketing. Dies gilt insbesondere für interne E-Mails, Direktnachrichten, Messenger-Verläufe, Abstimmungen mit Influencern oder deren Management, interne Notizen, Arbeitsstände, Entscheidungsgrundlagen, interne Auswertungen sowie sonstige interne Kommunikations- und Organisationsunterlagen. Soweit Visca Marketing dem Advertiser im Einzelfall Informationen, Auszüge oder Unterlagen zur Verfügung stellt, erfolgt dies ausschließlich nach pflichtgemäßem Ermessen von Visca Marketing und beschränkt auf solche Inhalte, die zur Transparenz der Kampagnenabwicklung erforderlich sind. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohkommunikation, internen Abstimmungen oder vollständigen Kommunikationsverläufen besteht nicht. Dies gilt auch für Zugänge zu Plattformdaten, Insights, Screenshots oder sonstige Leistungskennzahlen von Influencern. Art, Umfang und Form einer Weitergabe solcher Informationen liegen im Ermessen von Visca Marketing, sofern im Vertrag nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Herausgabe- oder Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Vorrang individueller Vereinbarungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Visca Marketing und dem Advertiser. Soweit der Vertrag ergänzende Hinweise oder Regelungen enthält, beruhen diese auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Visca Marketing in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Regelungen des individuellen Vertrags (einschließlich Leistungsbeschreibung, Angebot/Order Form, Zusatzvereinbarungen) und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Bestimmungen des individuellen Vertrags stets vor.
16.2 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärung per E-Mail erfolgt oder mittels elektronischer Signaturlösungen (z. B. DocuSign, Adobe Sign) unterzeichnet wird, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur gesetzlich erforderlich ist. Die Parteien erkennen diese elektronischen Kommunikationsmittel als gleichwertig zur schriftlichen Form an, soweit gesetzlich zulässig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Advertiser Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Visca Marketing in Mannheim. Erfüllungsort ist Mannheim.
16.4 Anwendbares Recht; Ausschluss von UN-Kaufrecht und IPR
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Ebenso sind die Weiterverweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts ausgeschlossen.
16.5 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Advertiser ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Visca Marketing ganz oder teilweise abzutreten oder zu übertragen. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
16.6 Salvatorische Klausel und Vertragslücken
Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Unvollständigkeiten oder Regelungslücken.
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AGB’s für Influencer
1. GELTUNGSBEREICH DER AGB UND ROLLENVERSTÄNDNIS
1.1
Visca Marketing ist als Agentur im Bereich Influencer Marketing und digitaler Kommunikation tätig. Visca Marketing unterstützt Unternehmen, die werbliche oder kommunikative Ziele verfolgen (nachfolgend „Advertiser“), bei der Konzeption, Organisation und Durchführung von Influencer-Kooperationen. Hierzu bringt Visca Marketing Advertiser und Content Creator, Influencer, Blogger oder Video-Creator (nachfolgend „Influencer“) zusammen und begleitet die Zusammenarbeit organisatorisch und operativ.
1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Influencer (nachfolgend „Influencer-AGB“) regeln die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Influencer und dem jeweiligen Advertiser. Visca Marketing handelt hierbei als bevollmächtigte Vertreterin des Advertisers. Der Influencer versichert, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig zu sein. Visca Marketing ist berechtigt, geeignete Nachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, USt-ID) zu verlangen.
1.3
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Influencers finden keine Anwendung, auch wenn Visca Marketing ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.4
Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem Influencer und dem Advertiser, vertreten durch Visca Marketing, getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Influencer-AGB. Maßgeblich für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist der jeweilige Influencer-Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch Visca Marketing im Namen des Advertisers.
2. QUALIFIZIERUNG ALS INFLUENCER
Als Influencer gilt jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen eigenen Social-Media-Account auf einer digitalen Plattform betreibt und diesen aktiv nutzt, um Inhalte zu veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Account die in diesen Influencer-AGB festgelegten Anforderungen erfüllt und für die Durchführung von werblichen Kooperationen geeignet ist.
3. ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
3.1
Visca Marketing kann Influencern unverbindliche Kooperationsanfragen übermitteln, in denen eine mögliche Zusammenarbeit im Rahmen einer Influencer-Kampagne beschrieben wird (nachfolgend „Kooperationsanfrage“).
3.2
Die Kooperationsanfrage enthält insbesondere Informationen zu den geplanten Inhalten, dem beworbenen Produkt oder der Dienstleistung des Advertisers, den vorgesehenen Veröffentlichungsformaten (z. B. Posts, Stories, Videos oder vergleichbare Inhalte), dem betroffenen Social-Media-Account des Influencers sowie zu etwaigen Vergütungs- oder Gegenleistungsmodellen.
3.3
Mit der schriftlichen Bestätigung einer Kooperationsanfrage gibt der Influencer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit dem Advertiser ab. Dieses Angebot erfolgt auf Grundlage dieser Influencer-AGB sowie der in der Kooperationsanfrage beschriebenen Konditionen. Der Influencer ist an dieses Angebot für einen Zeitraum von vier (4) Wochen gebunden, sofern in der Anfrage nichts Abweichendes geregelt ist.
3.4
Der Vertrag zwischen dem Influencer und dem Advertiser kommt zustande, sobald Visca Marketing als bevollmächtigte Vertreterin des Advertisers das Angebot des Influencers ausdrücklich annimmt oder die Zusammenarbeit schriftlich bestätigt.
3.5
Ein Anspruch des Influencers auf den Erhalt bestimmter Kooperationsanfragen oder auf eine Mindestanzahl von Kooperationen besteht nicht. Die Entscheidung über Art, Umfang und Annahme von Influencer-Angeboten liegt im alleinigen Ermessen des Advertisers, vertreten durch Visca Marketing.
3.6
Visca Marketing handelt im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich als Vertreterin des Advertisers. Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Visca Marketing und dem Influencer kommt nicht zustande, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. INHALT UND AUSFÜHRUNG VON VERTRÄGEN
4.1 Vertragsinhalt und Kampagnenparameter
Die für die jeweilige Kooperation maßgeblichen Social-Media-Accounts, die Art und inhaltliche Ausgestaltung der zu erstellten Inhalte, die Veröffentlichungsformate sowie der Zeitraum der Veröffentlichung ergeben sich aus dem individuellen Vertrag bzw. der bestätigten Kooperationsvereinbarung. Sofern einzelne Punkte nicht ausdrücklich geregelt sind, ist Visca Marketing als bevollmächtigte Vertreterin des Advertisers berechtigt, diese nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten festzulegen.
4.2 Vertragstreue Ausführung
Der Influencer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erbringen. Dies umfasst insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte auf den benannten Accounts entsprechend den vertraglichen Vorgaben.
4.3 Mitwirkungs- und Kommunikationspflichten
Der Influencer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit aktiv mit Visca Marketing zusammenzuarbeiten und insbesondere Anfragen, Abstimmungen oder Rückfragen zeitnah zu beantworten. Kommt der Influencer dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies – abhängig vom Einzelfall – einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen sowie weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, begründen.
4.4 Prüfungs- und Abstimmungsrechte
Visca Marketing ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die erstellten Inhalte vor oder nach der Veröffentlichung auf ihre Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben zu überprüfen. Der Influencer verpflichtet sich, im zumutbaren Umfang an Abstimmungen, Korrekturen oder Prüfungen mitzuwirken.
4.5 Rechtliche und plattformspezifische Verantwortung
Der Influencer trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere werbe-, medien- und kennzeichnungsrechtlicher Vorgaben, sowie der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der verwendeten Plattformen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Inhalte.
4.6 Beginn und Ende der Leistungserbringung
Die Leistungserbringung des Influencers im Rahmen einer Kooperation beginnt mit der tatsächlichen Erstellung der vereinbarten Inhalte gemäß dem individuellen Briefing bzw. der Kooperationsvereinbarung. Das bloße Blockieren von Terminen oder die Bestätigung von Kooperationsanfragen stellt noch keine Leistungserbringung im vergütungsrelevanten Sinne dar. Die vollständige Leistung gilt als erbracht, wenn der vereinbarte Content erstellt, veröffentlicht, gemäß den geltenden Vorgaben gekennzeichnet, durch Visca Marketing oder den Advertiser freigegeben wurde und die vereinbarten Leistungsdaten (z. B. Reichweite, Interaktionen, Insights) vollständig und nachvollziehbar übermittelt wurden. Visca Marketing behält sich das Recht vor, übermittelte Leistungsdaten auf Plausibilität zu prüfen und nur dann als vertragsgemäß anzuerkennen, wenn sie den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
5. ANFORDERUNGEN AN INFLUENCER ACCOUNTS
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die vom Influencer betriebenen Social-Media-Accounts dürfen keine Inhalte enthalten oder verbreiten, die gegen geltendes Recht verstoßen oder berechtigte Interessen des Advertisers beeinträchtigen könnten. Der Influencer stellt sicher, dass seine Accounts insgesamt für eine professionelle und markenkonforme Zusammenarbeit geeignet sind.
5.2 Rechtswidrige Inhalte
Als unzulässig gelten insbesondere Inhalte, die
a) gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen,
b) gegen sonstige gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere solche des Jugend-, Verbraucher-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechts,
c) unwahre, irreführende oder täuschende Aussagen enthalten oder rechtswidrige Handlungen fördern,
d) zu strafbaren Handlungen aufrufen, diese verherrlichen oder entsprechende Anleitungen enthalten, einschließlich der Darstellung oder Förderung illegaler Waffen, Drogen oder sonstiger verbotener Inhalte,
e) diskriminierend, extremistisch, gewaltverherrlichend, beleidigend, diffamierend, sexistisch, hasserfüllt, obszön, ehrverletzend oder für Minderjährige ungeeignet sind.
5.3 Interessenkollisionen und markenschädigendes Verhalten
Als mit den Interessen des Advertisers unvereinbar gelten insbesondere
a) Veröffentlichungen des Influencers innerhalb eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs mit der Kampagne – insbesondere innerhalb von zwei (2) Wochen nach Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte –, die aus Sicht eines objektiven Dritten als Werbung, Empfehlung oder positive Darstellung eines unmittelbar konkurrierenden Produkts, einer konkurrierenden Dienstleistung oder eines konkurrierenden Unternehmens wahrgenommen werden können,
b) Inhalte oder Äußerungen, die geeignet sind, den Advertiser, dessen Produkte oder Dienstleistungen herabzuwürdigen oder in der Öffentlichkeit negativ darzustellen.
5.4 Verpflichtung zur Unterlassung unzulässiger Inhalte
Der Influencer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine unzulässigen Inhalte zu veröffentlichen oder zu verbreiten und für den Aufbau, die Bewerbung oder Reichweitensteigerung seiner Accounts keine rechtswidrigen oder irreführenden Methoden einzusetzen.
5.5 Eigenverantwortlichkeit des Influencers
Alle vom Influencer veröffentlichten Inhalte und vorgenommenen Handlungen erfolgen in eigener Verantwortung des Influencers. Eine inhaltliche Billigung oder Zustimmung durch Visca Marketing oder den Advertiser ist hiermit nicht verbunden.
5.6 Freistellung
Der Influencer stellt den Advertiser sowie Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen beruhen, sofern der Influencer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. ANFORDERUNGEN AN DIE WERBUNG
6.1 Inhaltliche Vorgaben und Briefing
Art, Umfang und Ausgestaltung der zu erstellten Inhalte sowie die vorgesehenen Veröffentlichungsformate ergeben sich aus der jeweiligen Kooperationsvereinbarung. Der Influencer erhält hierzu ein Briefing, das durch Visca Marketing im Namen des Advertisers mündlich, schriftlich oder in sonst geeigneter Form übermittelt werden kann.
6.2 Fristen und Fixtermine
Der Influencer verpflichtet sich, die vereinbarten Inhalte spätestens zum festgelegten Fertigstellungstermin zur Verfügung zu stellen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich hierbei um verbindliche Termine. Kann der Influencer einen vereinbarten Termin nicht einhalten, hat er Visca Marketing hierüber unverzüglich, spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Fixtermin, in Textform zu informieren. In diesem Fall entscheidet der Advertiser, vertreten durch Visca Marketing, ob eine spätere Veröffentlichung akzeptiert wird und unter welchen Bedingungen. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen vereinbarte Fixtermine kann eine angemessene Kürzung der Vergütung erfolgen oder eine Ausgleichsleistung verlangt werden, sofern dem Advertiser hierdurch ein nachweisbarer Nachteil entsteht. Die Vergütungsminderung oder Forderung einer Ausgleichsleistung entfällt, sofern die Verzögerung nachweislich auf vom Influencer nicht zu vertretende Umstände (z. B. höhere Gewalt) zurückzuführen ist oder Visca Marketing spätestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Veröffentlichungstermin mitgeteilt wurde.
6.3 Rechtmäßigkeit der Inhalte
Der Influencer stellt sicher, dass die von ihm erstellten und veröffentlichten Inhalte sämtlichen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen. Dies umfasst insbesondere werbe-, wettbewerbs-, kennzeichnungs-, jugendschutz-, persönlichkeits-, marken- und urheberrechtliche Vorschriften. Bei Kenntnis eines Verstoßes ist der Influencer verpflichtet, die betroffenen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder anzupassen.
6.4 Inanspruchnahme durch Dritte
Wird der Influencer aufgrund der Inhalte von Dritten in Anspruch genommen und liegt die Verantwortlichkeit hierfür im Einflussbereich des Advertisers, werden dem Influencer etwaige entsprechende Ansprüche des Advertisers gegenüber Dritten auf Verlangen abgetreten. Weitergehende Ansprüche gegen Visca Marketing bestehen in diesem Zusammenhang nicht.
6.5 Veröffentlichungsumfeld
Der Influencer verpflichtet sich, Inhalte ausschließlich in einem Umfeld zu veröffentlichen, das mit den Werten und dem Erscheinungsbild des Advertisers vereinbar ist und weder dem Advertiser noch Visca Marketing schadet.
6.6 Freigabe vor Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Inhalte darf erst erfolgen, nachdem eine Freigabe durch Visca Marketing im Namen des Advertisers in Textform erteilt wurde, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.7 Kennzeichnungspflichten
Der Influencer ist verpflichtet, sämtliche Inhalte ordnungsgemäß und entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Kennzeichnungspflichten als Werbung zu kennzeichnen. Bei fehlerhafter oder unterlassener Kennzeichnung ist der Influencer verpflichtet, die Inhalte unverzüglich korrekt zu kennzeichnen oder zu entfernen.
6.8 Bestand der Inhalte
Nach Veröffentlichung dürfen die Inhalte ohne vorherige Zustimmung von Visca Marketing weder gelöscht noch inhaltlich verändert oder umgestaltet werden, sofern keine rechtlichen Gründe oder berechtigten Interessen des Advertisers entgegenstehen.
6.9 Authentizität und Reichweite
Der Influencer verpflichtet sich, Inhalte persönlich zu veröffentlichen und mit seiner Community authentisch zu interagieren. Der Einsatz von automatisierten Tools, Bots oder sonstigen manipulativen Maßnahmen zur Reichweiten- oder Interaktionssteigerung ist unzulässig und kann zur Anzeige gebracht werden.
6.10 Leistungsdaten und Insights
Der Influencer stellt Visca Marketing nach Abschluss der Kampagne oder auf Anfrage während der Laufzeit vollständige und wahrheitsgemäße Leistungsdaten zur Verfügung, insbesondere Reichweiten-, Interaktions- und sonstige plattformbezogene Statistiken. Manipulierte oder bewusst falsche Angaben sind unzulässig und können zur Anzeige gebracht werden.
6.11 Abweichungen von Durchschnittswerten
Weichen die tatsächlichen Leistungswerte erheblich (mehr als 30% der durch Insights oder Media-Kits kommunizierten Leistungswerte) von den vom Influencer zuvor angegebenen Durchschnittswerten ab, kann der Advertiser, vertreten durch Visca Marketing, angemessene Ausgleichsmaßnahmen verlangen, insbesondere ergänzende Veröffentlichungen.
6.12 Änderungswünsche
Der Advertiser und Visca Marketing sind berechtigt, innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens Anpassungen der Inhalte zu verlangen, sofern diese für den Influencer zumutbar sind. Der Influencer ist verpflichtet, entsprechende Anpassungen unverzüglich umzusetzen. Eine unbegründete Verweigerung kann zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Vergütung führen.
6.13 Vorzeitige Beendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch den Advertiser oder Visca Marketing ohne wichtigen Grund richtet sich der Vergütungsanspruch des Influencers nach dem Fortschritt der Leistungserbringung:
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Wurde die Erstellung der Inhalte begonnen, erhält der Influencer 50 % der vereinbarten Vergütung. Der Influencer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erstellung der Inhalte zum Zeitpunkt der Mitteilung über die vorzeitige Beendigung bereits begonnen hatte. Als geeigneter Nachweis gelten ausschließlich solche Inhalte oder Dokumentationen, die dem Zeitstempel nach vor Zugang der Kündigungsmitteilung an Visca Marketing übermittelt oder eindeutig nachweisbar erstellt wurden. Nachträglich erstellte oder übermittelte Unterlagen, deren Entstehungszeitpunkt nicht zweifelsfrei belegbar ist, gelten nicht als ausreichender Nachweis.
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Nach vollständiger Erstellung und Freigabe durch Visca Marketing steht dem Influencer die volle Vergütung zu, auch wenn es nicht zur Veröffentlichung kommt, es sei denn, der Influencer hat die Nichtveröffentlichung zu vertreten.
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Hat der Influencer noch keine Leistung erbracht, entfällt ein Vergütungsanspruch.
6.14 Freistellung
Der Influencer stellt den Advertiser sowie Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem schuldhaften Verstoß des Influencers gegen die vorstehenden Verpflichtungen beruhen. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
7. VERGÜTUNG
7.1 Vergütungsgrundlage
Der Influencer erhält die im jeweiligen individuellen Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung bemisst sich insbesondere nach Reichweite und Struktur des Influencer-Accounts, Art und Umfang der vereinbarten Inhalte, Kampagnenformat, Marktumfeld sowie weiteren kampagnenbezogenen Faktoren.
7.2 Entstehung des Vergütungsanspruchs
Sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, entsteht der Vergütungsanspruch des Influencers nach ordnungsgemäßer Erstellung und Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte entsprechend den vertraglichen Vorgaben.Der Vergütungsanspruch entsteht nur bei vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistungen, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe der Leistungsdaten gemäß Ziffer 6.10.
7.3 Zahlungsmodelle
Die Zahlungsabwicklung des Influencers erfolgt, abhängig von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Advertiser, nach einem der folgenden Modelle. Maßgeblich ist ausschließlich das im individuellen Vertrag festgelegte Zahlungsmodell. An wen der Influencer die Forderung zu stellen hat, ist in der individuellen Vereinbarung zwischen dem Influencer und Visca Marketing zu klären.
7.3.1 Direktzahlung durch den Advertiser
Ist eine direkte Zahlungsabwicklung zwischen Influencer und Advertiser vereinbart, richtet sich der Vergütungsanspruch des Influencers ausschließlich gegen den Advertiser. Visca Marketing übernimmt in diesem Fall keine Zahlungspflicht gegenüber dem Influencer und tritt lediglich als organisatorische und koordinierende Vertreterin des Advertisers auf. Kommt der Advertiser in Zahlungsverzug, ist der Influencer verpflichtet, seine Vergütungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Advertiser geltend zu machen. Das wirtschaftliche Ausfallrisiko des Advertisers trägt der Influencer.
7.3.2 Zahlungsabwicklung über Visca Marketing (Mediabudget-Modell)
Sofern vertraglich vereinbart ist, dass die Zahlungsabwicklung über Visca Marketing erfolgt, setzt die Auszahlung der Vergütung voraus, dass das für die Kooperation vorgesehene Mediabudget vorab vollständig bei Visca Marketing eingegangen ist. Visca Marketing ist in diesem Fall ausschließlich zur Auszahlung der Vergütung in dem Umfang verpflichtet, in dem entsprechende Gelder tatsächlich vereinnahmt wurden. Eine Vorfinanzierung oder Haftung von Visca Marketing über den Eingang des Mediabudgets hinaus ist ausgeschlossen.
7.4 Auszahlung und Zahlungsweg
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt, sofern anwendbar, im Gutschriftverfahren innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Eintritt der Fälligkeit auf ein vom Influencer benanntes Bankkonto. Etwaige Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung ausländischer Bankkonten trägt der Influencer selbst.
7.5 Umsatzsteuer
Sämtliche Vergütungsangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Der Influencer ist für die ordnungsgemäße steuerliche Veranlagung seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Abführung der Umsatzsteuer sowie sonstiger anfallender Steuern und Abgaben.
7.6 Wegfall des Vergütungsanspruchs
Ein Anspruch auf Vergütung besteht insbesondere nicht, wenn
a) Inhalte aufgrund eines vom Influencer zu vertretenden Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß veröffentlicht werden,
b) Inhalte aufgrund eines Rechtsverstoßes oder einer Pflichtverletzung des Influencers gelöscht oder nicht veröffentlicht werden dürfen,
c) erforderliche Freigaben nicht eingeholt wurden.
d) wenn der Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Ziff. 9.3 gekündigt wird und der Influencer die Pflichtverletzung zu vertreten hat
7.7 Vorzeitige Beendigung
Wird die Zusammenarbeit vorzeitig beendet, steht dem Influencer, sofern nicht anders vereinbart, eine anteilige Vergütung zu. Diese beträgt:
– fünfzig Prozent (50 %) der vereinbarten Vergütung, wenn die Erstellung der Inhalte begonnen wurde und dies gemäß Ziffer 6.13 nachgewiesen ist,
– einhundert Prozent (100 %), wenn die Inhalte vollständig erstellt, durch Visca Marketing freigegeben wurden und der Influencer die Nichtveröffentlichung nicht zu vertreten hat.
Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen sind anzurechnen.
7.8 Manipulation von Leistungsdaten
Werden manipulierte, verfälschte oder bewusst unzutreffende Leistungskennzahlen, Statistiken oder Insights festgestellt, kann der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise entfallen.
7.9 Verweigerung notwendiger Anpassungen
Verweigert der Influencer berechtigte und zumutbare Anpassungen der Inhalte, kann dies zu einer Kürzung oder zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führen.
7.10 Nebenkosten
Reise-, Unterbringungs- oder sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehende Kosten trägt der Influencer selbst, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt wurde.
8. NUTZUNGSRECHTE
8.1 Urheberschaft und Grundsatz der Rechtevergabe
Der Influencer bleibt Urheber der von ihm erstellten Inhalte. Sofern im individuellen Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, räumt der Influencer dem Advertiser das Recht ein, Inhalte, in denen der Advertiser markiert ist, einmalig auf eigenen organischen Social-Media-Kanälen zu teilen oder weiterzuverbreiten. Darüberhinausgehende Nutzungs- und Verwertungsrechte werden ausschließlich im jeweiligen Vertrag geregelt. Der Influencer sichert zu, dass die von ihm erstellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und insbesondere keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechte verletzen.
8.2 Freistellung bei Rechtsverletzungen
Der Influencer stellt den Advertiser sowie Visca Marketing von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung von Nutzungsrechten Dritter durch die vom Influencer erstellten Inhalte resultieren. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8.3 Nutzung von Marken und Kennzeichen
Der Influencer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragserfüllung Marken, Logos oder Kennzeichen des Advertisers ausschließlich in dem Umfang zu verwenden, der zur ordnungsgemäßen Erstellung und Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte erforderlich ist. Mit der Freigabe der Inhalte durch Visca Marketing im Namen des Advertisers ist der Influencer berechtigt, diese Inhalte unter Verwendung der entsprechenden Marken auf seinen eigenen Social-Media-Accounts zu veröffentlichen. Eine weitergehende Nutzung der Marken oder Kennzeichen des Advertisers bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
9. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
9.1 Laufzeit
Der Vertrag zwischen dem Influencer und dem Advertiser kommt mit der Annahme des Influencer-Angebots gemäß Ziffer 3 dieser Influencer-AGB zustande und wird für den jeweils im Vertrag oder in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Kampagnenzeitraum abgeschlossen (nachfolgend „Laufzeit“).
9.2 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht im individuellen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Advertiser, vertreten durch Visca Marketing, insbesondere vor, wenn
a) der Influencer trotz Aufforderung über einen angemessenen Zeitraum hinweg nicht erreichbar ist oder auf Kommunikationsversuche nicht reagiert,
b) der Influencer gegen wesentliche Pflichten aus diesen Influencer-AGB, insbesondere gegen die Anforderungen an Inhalte und Verhalten gemäß Ziffer 5, verstößt,
c) manipulierte, verfälschte oder bewusst unzutreffende Leistungsdaten oder Insights festgestellt werden.
9.4 Form der Kündigung
Kündigungen, außerordentliche oder im Vertrag vereinbarte ordentliche Kündigungen, bedürfen ihrer Wirksamkeit der Textform. E-Mail ist hierfür ausreichend.
9.5 Fortgeltung bereits begründeter Verpflichtungen
Eine Kündigung berührt nicht die Wirksamkeit oder Abwicklung von Leistungen, die bereits vor Zugang der Kündigung erbracht wurden oder vertragsgemäß abzurechnen sind. Insbesondere bleiben Vergütungsregelungen und Abrechnungsansprüche hiervon unberührt.
10. HAFTUNG
10.1 Grundsatz der Haftungsbeschränkung
Visca Marketing haftet bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausschließlich für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Zusammenarbeit überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Influencer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Diese Haftungsregelung gilt entsprechend für Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Beauftragte von Visca Marketing, soweit diese nicht als Organe oder leitende Angestellte tätig sind.
10.2 Haftungsobergrenze
Soweit Visca Marketing nach Ziffer 10.1 haftet, ist die Haftung je Vertragsjahr der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt, der der dem Influencer in den letzten zwölf (12) Monaten tatsächlich zugeflossenen Vergütung entspricht.
10.3 Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
a) bei vorsätzlichem Verhalten,
b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei der Übernahme ausdrücklicher Garantien,
d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
e) bei grob fahrlässigem Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten von Visca Marketing,
f) bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Einbeziehung Dritter
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und Gesellschafter von Visca Marketing.
11. DATENSCHUTZ
11.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Visca Marketing verarbeitet personenbezogene Daten des Influencers ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Influencer-Kooperation erforderlich ist.
11.2 Weitergabe von Daten
Soweit es für die Durchführung der Zusammenarbeit notwendig ist, können personenbezogene Daten des Influencers an den jeweiligen Advertiser weitergegeben werden. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Influencer ausdrücklich eingewilligt hat.
11.3 Datenschutzinformationen
Weiterführende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten des Influencers finden sich in der Datenschutzerklärung von Visca Marketing, die jederzeit unter der Website von Visca Marketing abrufbar ist.
12. KOMMUNIKATION
12.1 Kommunikationswege
Die Kommunikation zwischen Visca Marketing und dem Influencer erfolgt, sofern keine besondere Form gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist, in der Regel elektronisch, insbesondere per E-Mail. Der Influencer ist verpflichtet, Visca Marketing stets eine aktuelle und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.
12.2 Erreichbarkeit und Mitwirkungspflicht
Änderungen der Kontaktdaten, insbesondere der E-Mail-Adresse, hat der Influencer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Influencer stellt sicher, dass Mitteilungen von Visca Marketing unter der zuletzt bekannt gegebenen Kontaktadresse empfangen werden können, und trifft hierzu geeignete technische Vorkehrungen, etwa durch entsprechende Einstellungen von Spam- oder Sicherheitsfiltern.
12.3 Wahl alternativer Kommunikationsmittel
Visca Marketing ist berechtigt, im Einzelfall auch andere geeignete Kommunikationsmittel zu nutzen, sofern dies für den Influencer zumutbar ist und den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entspricht.
13. REFERENZRECHT
13.1
Mit Zustandekommen des Vertrags erklärt sich der Influencer damit einverstanden, dass Visca Marketing den Influencer im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Kooperation als Referenz benennt. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Influencer-Accounts sowie die Darstellung der Zusammenarbeit im Rahmen von Eigenmarketing-Maßnahmen von Visca Marketing.
13.2
Visca Marketing ist berechtigt, zu Referenzzwecken Ausschnitte, Screenshots oder Darstellungen der veröffentlichten Inhalte sowie anonymisierte oder aggregierte Leistungskennzahlen wie Reichweiten, Interaktionen, Kommentare oder vergleichbare Metriken zu verwenden.
13.3
Die Referenznutzung erfolgt ausschließlich in sachlichem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit und dient der Darstellung der Leistungen von Visca Marketing. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere für werbliche Aussagen über den Influencer selbst, erfolgt nicht.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Begriff und Rechtsfolgen
Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden konnten (nachfolgend „Höhere Gewalt“). In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
14.2 Beispiele höherer Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere, aber nicht abschließend, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, innere Unruhen, Streiks oder Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen sowie sonstige vergleichbare, nicht beherrschbare Ereignisse.
14.3 Informationspflicht
Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses zu informieren und auf Verlangen angemessene Angaben zum Umfang sowie, soweit absehbar, zur voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung zu machen.
14.4 Anpassung und Beendigung
Dauert die durch höhere Gewalt verursachte Beeinträchtigung länger als drei (3) Monate an, sind die Parteien verpflichtet, die vertraglichen Regelungen nach Treu und Glauben anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder dauert die Beeinträchtigung länger als sechs (6) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen außerordentlich zu beenden.
14.5 Wiederkehrende Ereignisse
Diese Regelungen gelten auch für Auswirkungen wiederkehrender oder andauernder Ereignisse höherer Gewalt, unabhängig davon, ob deren Ursachen bei Vertragsschluss bereits bekannt waren.
15. VERTRAULICHKEIT
15.1 Grundsatz der Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen weder an Dritte weitergegeben noch in sonstiger Weise offengelegt werden und sind ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Der Influencer verpflichtet sich insbesondere, alle ihm von Visca Marketing oder dem Advertiser zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für Zwecke der vertragsgemäßen Durchführung der Kooperation zu nutzen.
15.2 Umfang vertraulicher Informationen
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
– Inhalte und Konzepte der Kampagne vor deren Veröffentlichung,
– die Identität des Advertisers sowie Details zur Zusammenarbeit,
– sämtliche vertraglichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Absprachen (z.B. Verträge, Briefings etc.)
– Kommunikationsinhalte im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung,
– Leistungsdaten, Auswertungen, Reportings und Insights,
– alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach ihrer Art als vertraulich anzusehen sind.
Zur Klarstellung gilt: Der Influencer ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftliche oder organisatorische Details der Zusammenarbeit, ohne ausdrückliche Zustimmung offenzulegen, auch nicht gegenüber Dritten, die nicht unmittelbar an der Vertragserfüllung beteiligt sind.
15.3 Dauer der Vertraulichkeitspflicht
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach dessen Beendigung fort.
15.4 Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
a) die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
c) die von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden,
d) deren Offenlegung zuvor schriftlich genehmigt wurde, oder
e) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
In letztgenanntem Fall ist die jeweils andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren und bei der Begrenzung der Offenlegung zu unterstützen.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Vorrang individueller Vereinbarungen und Änderungen der Influencer-AGB
Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den Regelungen des individuellen Vertrags bzw. der Kooperationsvereinbarung und diesen Influencer-AGB haben die Bestimmungen des individuellen Vertrags stets Vorrang. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag vor oder nach Einbeziehung dieser Influencer-AGB geschlossen wurde.
16.2 Kein Verzicht durch Untätigkeit
Unterlässt es Visca Marketing, einen Verstoß gegen diese Influencer-AGB oder gegen vertragliche Pflichten zu verfolgen, stellt dies keinen Verzicht auf entsprechende Rechte dar. Ein Verzicht oder eine Zustimmung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und in Schriftform durch eine vertretungsberechtigte Person von Visca Marketing erklärt wurde.
16.3 Abtretung von Rechten
Der Influencer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Visca Marketing ganz oder teilweise abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
16.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Influencer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können zudem nur geltend gemacht werden, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
16.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Influencer-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
16.6 Schriftformerfordernis
Änderungen, Ergänzungen sowie die vollständige oder teilweise Aufhebung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.7 Gerichtsstand
Sofern der Influencer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Visca Marketing. Visca Marketing bleibt berechtigt, den Influencer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.8 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Weiterverweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
16.9 Änderungen der Influencer AGB’s
Visca Marketing ist berechtigt, diese Influencer-AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen oder zu ergänzen. Über Änderungen wird der Influencer in Textform, insbesondere per E-Mail, informiert. Für bereits geschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksamen Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
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